· Fachbeitrag · § 4 EStG
Übernahme von Studien- und Unterkunftskosten gegenüber Kind und fremdem Dritten
Als unüblich und außerbetrieblich veranlasst kann folgender Sachverhalt angesehen werden. Ein Steuerpflichtiger, der eine chirurgische Praxis betreibt, erteilt für seine beiden Kinder und einen Freund seines Sohnes die Zusage, die Kosten für den Zugang zu einer Universität in der EU einschließlich damit verbundener Beratungs- und Anwaltskosten sowie die Studiengebühren und Unterkunftskosten zu übernehmen. Im Gegenzug verpflichten sich die jungen Leute nach bestandenem Examen und zu erlangender Approbation mindestens fünf Jahre als Praxispartner des Steuerpflichtigen zu arbeiten. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die von der Steuerpflichtigen (Inhaberin einer chirurgischen Praxis) übernommenen Studienkosten ihrer beiden Kinder sowie des Freundes ihres Sohnes als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Das FA versagte den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das FG die eingelegte Klage ab.
Aufwendungen für den Freund des Sohnes
Das FG entschied, dass der Kostenübernahme durch die Steuerpflichtige außerbetriebliche Erwägungen zugrunde lagen. Hierfür sprachen insbesondere folgende Gesichtspunkte:
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