§ 4 EStG - Wertpapiere als gewillkürtes Betriebsvermögen bei einem Freiberufler
Auch Freiberufler, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, können gewillkürtes Betriebsvermögen bilden, wenn die Wirtschaftsgüter im betrieblichen Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen und dies durch das freiberufliche Berufsbild geprägt wird.
Das gilt für Geldgeschäfte - wie den Erwerb von Wertpapieren - aber nur, wenn ausschließlich betriebliche Gründe für ihren Erwerb maßgeblich waren. Geldgeschäfte, die ihrer Art nach zu Einkünften i.S. des § 20 EStG führen, sind dagegen grundsätzlich getrennt von der freiberuflichen Tätigkeit zu beurteilen, insbesondere wenn es dem Steuerpflichtigen im Wesentlichen auf den Ertrag aus der Kapitalanlage ankommt. Den Einkünften aus selbstständiger Arbeit sind sie nur zuzurechnen, wenn sie als Hilfsgeschäft zur freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden können.
In einem aktuell vom BFH entschiedenen Fall nahm ein Arzt zur Finanzierung seiner Praxis Darlehen auf. Die Tilgung sollte durch Ersatzleistungen in ein Wertpapierdepot bei der Bank erfolgen. Dieser Bezug ist nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend. Eine Zuordnung zum Betriebsvermögen setzt nämlich voraus, dass Wirtschaftsgüter
- ihrer Art nach objektiv geeignet sind, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern, und
- subjektiv von ihrem Eigentümer dazu bestimmt sind.
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