§ 4 EStG – Wertpapiere zählen bei Freiberuflern nicht zum Betriebsvermögen
Das FG Baden-Württemberg hat sich in zwei Urteilen mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit Kapitalvermögen betrieblich veranlasst ist. Dabei kommt das FG zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Wertpapiere als Betriebsvermögen eines Freiberuflers?
Wertpapiere gelten bei Freiberuflern grundsätzlich weder als notwendiges noch als gewillkürtes Betriebsvermögen. Das gilt selbst dann, wenn die Papiere mit betrieblichen Mitteln angeschafft werden und der Liquiditätsreserve dienen. Ausgehend von der BFH-Rechtsprechung schaffen weder die Mittelherkunft noch die beabsichtigte Verwendung einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart. Der Erwerb hat in der Regel vorrangig private Gründe. Denn der Eignung der Wertpapiere – etwa eine Arztpraxis objektiv zu fördern – steht das Wesen der freiberuflichen Tätigkeit entgegen. Die ist dadurch gekennzeichnet, dass die eigene Arbeitskraft und das geistige Können eingesetzt werden. Dabei ist auch der Zweck, mit Wertpapieren höhere Erträge zu erzielen, einer persönlichkeitsbezogenen Tätigkeit wesensfremd. Zwar können Freiberufler gewillkürtes Betriebsvermögen bilden. Aber auch bilanzierende Unternehmer dürfen Wertpapiere nicht stets als gewillkürtes Betriebsvermögen ausweisen, bei ihnen kommt es ebenfalls auf die betriebliche Veranlassung an.
Praxishinweis: Der Tenor dieses Urteils ist mit Blick auf die Abgeltungsteuer von Bedeutung, da im Betriebsvermögen das neue Teileinkünfteverfahren anwendbar ist und Kosten der Geldanlage zu 60 v.H. als Betriebsausgaben gelten.
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