§ 4 EStG – Zeitliche Anwendung einer Bilanzberichtigung bei neuen Urteilen
Liegt im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer Bilanzierungsfrage vor, führen spätere Urteile nicht zur Unrichtigkeit der Bilanz. Folglich rechtfertigen sie auch keine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 S. 1 EStG. Im vom FG Köln entschiedenen Fall wurde im Nachhinein eine Rückstellung für die Aufbewahrungskosten von Geschäftsunterlagen geltend gemacht, nachdem der BFH dies bejaht hatte. Bis dahin war die Bilanz jedoch richtig. Somit kann eine Rückwärtsberichtigung aufgrund einer bislang ungeklärten Rechtsfrage bis ins erste noch änderbare Jahr nicht erfolgen. Eine Bilanz darf nur dann geändert werden, wenn sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der einkommensteuerlichen Vorschriften nicht entspricht.
Die Bilanzkorrektur setzt voraus, dass der ursprüngliche Jahresabschluss insoweit unrichtig ist. Das ist aber nach der BFH-Rechtsprechung nicht der Fall, wenn der Abschluss denjenigen Kenntnisstand widerspiegelt, den der Kaufmann im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemäßer Prüfung haben konnte. Daraus folgt, dass eine Rechtsprechungsänderung alleine nicht zur Unrichtigkeit des Bilanzansatzes führt.
Praxishinweis: Mit dieser Entscheidung teilt dass FG Köln nicht die Auffassung des FG Düsseldorf. Danach ist die Schlussbilanz aufgrund nachträglicher höchstrichterlicher Rechtsprechungsänderung nach dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs im ersten noch abänderbaren Jahr zu berichtigen. Entsprechende Fälle sind wegen anhängiger Revisionen gegen beide gegensätzliche Urteile offenzuhalten.
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