§ 4 Nr. 8 UStG – Umsätze von Untervermittlern sind bis Ende 2005 steuerfrei
Nach dem BFH-Urteil vom 9.10.2003 sind Untervermittler nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt neben der Vermittlungsleistung für Kredite auch beim Vertrieb von Fondsanteilen. Das BMF hatte hierzu Ende 2004 angeordnet, dass Umsätze eines Untervermittlers nur noch dann umsatzsteuerfrei ausgeführt werden können, wenn sie unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 11 UStG fallen, also bei Vertretern oder Maklern von Bauspar- und Versicherungsverträgen. In diesen Fällen spielt es keine Rolle, ob die Tätigkeit als Untervermittler ausgeübt wird. Umsätze im Zusammenhang mit Krediten und Finanzanlagen hingegen sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr steuerfrei, sofern sie auf Basis eines Untervermittlungsvertrags erbracht werden.
Das BMF hatte betroffenen Vermittlern eine Übergangsfrist für Leistungen bis zum 30.6.2005 eingeräumt. Bis dahin sollten die Umsätze weiterhin als steuerfrei behandelt werden. Vonseiten der Finanzwirtschaft gab es massive Einwände gegen die bevorstehende Steuerpflicht. Denn die künftig bei den Umsätzen der Untervermittler in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden, da die Finanzdienstleister in der Regel steuerfreie Umsätze ausführen. Per saldo führt dies dann zu einer zusätzlichen Kostenbelastung.
Jetzt hat das BMF reagiert und die Nichtbeanstandungsregelung um ein halbes Jahr bis Ende 2005 verlängert. Bis dahin erbrachte Leistungen als Untervermittler nach § 4 Nr. 8 Buchst. b bis g UStG dürfen weiterhin als steuerfrei beurteilt werden. Gegen das ursprüngliche BFH-Urteil ist mittlerweile Verfassungsbeschwerde eingelegt worden.
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