§ 4 Nrn.8und 11 UStG – Die Umsätze der Untervermittler werden teilweise umsatzsteuerpflichtig
Eine steuerfreie Kreditvermittlung liegt nur vor, wenn die Vermittlungsleistung direkt für eine Partei des Kreditvertrags erbracht wird und vom Kreditgeber oder Kreditnehmer vergütet wird. Der Leistung muss also ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Vermittler und dem Kreditgeber oder Kreditnehmer zugrunde liegen. Für das Vorliegen einer steuerfreien Vermittlungsleistung reicht es nicht aus, dass der Steuerpflichtige im Auftrag eines Dritten das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Kreditvertrag abschließen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 9.Oktober 2003 entschieden.
Im Streitfall war der Vermittler nicht aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit der Bank tätig, sondern aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit einer Vertriebsgesellschaft X. Der Vermittler erbrachte seine Leistung deshalb nicht an die Bank oder den Kreditnehmer, sondern an die Vertriebsgesellschaft X. Eine solche Leistung ist keine steuerfreie Kreditvermittlung i.S.d. § 4 Nr.8a UStG.
Der Bundesfinanzminister hat hierzu am 13.Dezember 2004 angeordnet, dass Umsätze eines Untervermittlers nur noch dann umsatzsteuerfrei ausgeführt werden können, wenn sie unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr.11 UStG fallen. Nach § 4 Nr.11 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler umsatzsteuerfrei. Nur in diesen Fällen kommt es also nicht darauf an, ob der Vermittler als Untervermittler tätig wird. In allen anderen Fällen bleiben die Umsätze eines Vermittlers von Krediten und Finanzanlagen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht mehr steuerfrei, wenn sie auf der Basis eines Untervermittlungsvertrags erbracht werden.
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