§ 4 UStG - Ärztliche Gutachten sind nicht immer umsatzsteuerfrei
Erstellt ein Facharzt für die gesetzliche Rentenversicherung Gutachten über das Vorliegen, den Umfang und die Behandlungsmöglichkeiten von Erwerbsminderungen, ist diese Leistung nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Das gilt auch, wenn die Expertise Vorgeschichte, ärztlichen Befund und eine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung enthält. Denn nach Ansicht des FG München ist der Hauptzweck eines solchen Gutachtens zu entscheiden, ob ein Anspruch auf medizinische oder berufliche Rehabilitation oder Rente besteht. Diese Leistung des Arztes zählt aber nicht mehr zu den befreiten Heilbehandlungen. Hierzu sind vielmehr Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen erforderlich.
Leistungen wie die Erstellung des Gutachtens ohne therapeutisches Hauptziel dienen nicht dem Schutz und der Wiederherstellung der Gesundheit und unterliegen somit der Umsatzsteuer. Dabei ist es unerheblich, dass hierfür auch medizinische Kompetenz und für den Arztberuf typische Tätigkeiten erforderlich sind. Das Gutachten dient aber eben nicht vorrangig dem Schutz der Gesundheit.
Praxishinweis: Ob eine ärztliche Maßnahme in erster Linie dem Schutz der Gesundheit dient, ist nach den Vorgaben des EuGH danach zu entscheiden, was mit dem Gutachten erreicht werden soll. Handelt es sich um eine Eignungsbescheinigung, womit ein Dritter eine körperliche Verfassung einordnen kann, zielt dies nicht in erster Linie auf den Schutz der Gesundheit ab. Soll die Expertise jedoch den Gesundheitszustand einer Person für konkrete Tätigkeiten bestimmen, so ist Hauptzweck der Gesundheitsschutz. Dann ist die Leistung umsatzsteuerfrei.
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