· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Notärztliche Bereitschaftsdienste arbeiten umsatzsteuerfrei
| Reine ärztliche Bereitschaftsdienste sind dadurch gekennzeichnet, dass sich ein Arzt zur Sicherstellung der notärztlichen Behandlung in einem Landkreis jederzeit zum Einsatz bereithält. Derartige Bereitschaftsdienste sind als Heilbehandlungen einzustufen, da sie für die notärztlichen Behandlungen unerlässlich sind und zum typischen Berufsbild eines Arztes gehören. Die Übernahme derartiger Bereitschaftsdienste ist daher nicht etwa nur Voraussetzung für eine gegebenenfalls erforderliche Notfallbehandlung, sondern dient selbst der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung. |
Sachverhalt
Der Kläger (K) ist als selbstständiger Allgemeinmediziner und Honorarnotarzt tätig. Vertraglich hatte sich K verpflichtet, zur Sicherstellung der ärztlichen Einsatzleitung im Rettungsdienst eines Landkreises als Leitender Notarzt nach dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz mitzuarbeiten.
Die im Rettungsdienstgesetz vorgesehene ununterbrochene Sicherstellung der notärztlichen Versorgung mit geeigneten Notärztinnen/Notärzten im Versorgungsbereich der Rettungswache erfolgte durch einen separaten Vertrag zwischen dem Landkreis (Träger des Rettungsdienstes) und Frau A (Notarzt-Vertragspartnerin). Nach diesem Vertrag müssen die von Frau A im Notdienst eingesetzten Ärztinnen und Ärzte die Zusatzqualifikation der jeweils zuständigen Ärztekammer (Rettungsmediziner, Notfallmediziner bzw. Fachkundenachweis Rettungsdienst) besitzen.
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