§ 4 UStG - Erfolglose Kreditvermittlung gilt ebenfalls als steuerfreier Umsatz
Der BFH hat die Auffassung des FG Hamburg (s. AStW 05, 661) bestätigt, dass es für eine steuerfreie Kreditvermittlung nicht darauf ankommt, an welche Vertragspartei die Leistung ausgeführt wird. Denn § 4 Nr. 8a UStG setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zu einer Kreditvergabe gekommen ist. Es muss lediglich ein Kontakt zu beiden Vertragspartnern bestanden haben. Damit sind Honorare als unselbstständige Nebenleistung im Rahmen der Kreditvermittlung nicht umsatzsteuerpflichtig.
Zu beachten ist allerdings, dass die Steuerfreiheit nach Auffassung des BFH nur vorliegt, wenn die Leistung an Kreditgeber oder -nehmer direkt erbracht wird und als eigenständige Vermittlungstätigkeit vergütet wird. Untervermittlungen sind umsatzsteuerpflichtig. Dem hat sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen. Gegen das Urteil des BFH wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das FG Brandenburg hat die Frage jetzt dem EuGH vorgelegt, da es nach seiner Auffassung für die Umsatzsteuerfreiheit nach Europarecht ausreicht, dass der Makler generell eine Vermittlungstätigkeit ausübt. Somit ist ein Ruhen des Verfahrens möglich.
Derzeit ist eine Untervermittlung generell nicht mehr steuerbefreit. Eine Ausnahme gilt nach § 4 Nr. 11 UStG nur für Bausparkassenvertreter und Versicherungsmakler. Zwar gilt bis auf weiteres eine Übergangsregelung für die Untervermittlung. Die weiterhin eingeräumte Steuerfreiheit bezieht sich aber nicht auf Kredite, sondern nur auf § 4 Nr. 8b- g UStG. Sie gilt etwa für Vermittler von Wertpapieren, Gesellschaftsanteilen und Investmentfonds.
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