§ 4 UStG – Ernährungsberater kann steuerfreie heilberufliche Umsätze tätigen
Ein Diplom-Oecotrophologe übt mit Ernährungsberatungen eine heilberufliche Tätigkeit aus. Daher sind seine Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit. Dieses Urteil des BFH vom 10.3.2005 wendet sich gegen die bisherige Verwaltungsauffassung, die eine Steuerfreiheit bei Ernährungsberatern mangels berufsrechtlicher Regeln generell ausschließt. Im Streifall ging es um Ernährungsberatungen in Gruppenkursen und Einzelsitzungen, die durch ärztliche Verordnung oder Krankenkassen zugewiesen wurden. Gemäß § 4 Nr. 14 UStG muss der Unternehmer eine Heilbehandlung durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringen und dafür die erforderlichen Befähigungsnachweise besitzen. Die Ernährungsberatung erfüllt die Voraussetzungen und dient nicht nur der Befriedigung alltäglicher Lebensbedürfnisse, soweit der Bereich der Krankenbehandlung betroffen ist.
Die Steuerbefreiung kommt deshalb für Ernährungsberatungen in Betracht, die auf Grund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden. Das gilt sogar für entsprechende Gutachtertätigkeiten. Lediglich die allgemeine Ernährungsberatung etwa auf Messen, bei Gesundheitsaktionen oder beimTag der offenen Tür sind nicht befreit. Der Nachweis der beruflichen Befähigung liegt bei Zulassung durch die Sozialversicherung oder Aufnahme in den Leistungskatalog der Krankenkassen vor und ist bei Ernährungsberatern erfüllt, die ein Hochschulstudium der Oecotrophologie mit der Diplomprüfung abgeschlossen haben.
Mit diesem Urteil erweitert sich die Steuerfreiheit im heilberuflichen Bereich weiter auf Personenkreise ohne direkte ärztliche Ausbildung (s. auch AStW 05, 312). Auch ist es unerheblich, ob die Arbeit gegenüber dem Patienten oder der Krankenkasse erbracht wird, da die Steuerbefreiung sich nicht nach der Person des Leistungsempfängers richtet.
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