§ 4 UStG - Keine steuerfreie Leistung bei vorwiegend werblicher Tätigkeit
Nach der Rechtsprechung von BFH und EuGH bleibt die Untervermittlung von Krediten und Fonds steuerfrei, auch wenn der Unternehmer beim Vertrieb solcher Bank- und Finanzdienstleistungen nicht von einer der beiden Vertragsparteien beauftragt wird. Der BFH hat dies aber in Bezug auf werbliche Aktivitäten in zwei Urteilen eingeschränkt, da die Steuerfreiheit eine Tätigkeit zur Förderung von Vertragsabschlüssen voraussetzt.
Werbeagent führt keine steuerfreie Versicherungsleistung aus
Nach § 4 Nr. 11 UStG ist die Tätigkeit des Bausparkassenvertreters, Versicherungsvertreters oder -maklers steuerfrei, sofern es um die Suche nach Kunden geht, die mit dem Versicherer zusammengebracht werden sollen. Der Berufsbegriff ist nach der Mehrwertsteuerrichtlinie und nicht nach dem HGB auszulegen. Aus diesem Grund überträgt der BFH die Steuerfreiheit nicht auf einen selbstständigen Werbeagenten, der im Auftrag einer Firma tätig wird, die dann Versicherungen an Unternehmer vermittelt. Seine Tätigkeit beschränkt sich vorrangig auf die Vereinbarung von Gesprächsterminen und die Aufnahme von Daten der potenziellen Kunden, ohne sich konkret zu den in Frage kommenden Versicherungen zu äußern. Erst der nachfolgend erscheinende Vertreter schließt dann die Policen ab.
Zur steuerfreien Vermittlungstätigkeit gehört es, Kunden zu suchen und mit dem Versicherer zusammenzuführen. Es muss also eine Beziehung zur Assekuranz und zum Versicherungsnehmer bestehen. Ein Werbe agent führt dagegen keine potenziellen Interessenten mit Versicherern zusammen. Das Erheben von Kundendaten reicht für die Steuerfreiheit nicht aus, da es sich nur um eine Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Versicherungssituation ohne Erläuterung von neuen Angeboten handelt. Die Tätigkeit kann auch nicht in eine steuerpflichtige und eine steuerfreie Leistung aufgeteilt werden. Denn § 4 Nr. 11 UStG kommt nur zur Anwendung, wenn die einzelne Leistung als Ganzes die besondere Funktionen einer Vermittlungsleistung erfüllt.
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