· Fachbeitrag · § 15b EStG
Steuerstundungsmodelle bei Abschluss einer Sicherheits-Kompakt-Rente im Jahr 2005
Eine Sicherheits-Kompakt-Rente, die den Abschluss einer Lebensversicherung mit sofortigem Rentenbezug, einer Kapitallebensversicherung sowie einer Risikolebensversicherung vorsieht, unterliegt nach Maßgabe von § 52 Abs. 33a EStG den Regelungen für Steuerstundungsmodelle nach § 15b EStG, wenn die Gesellschaften, bei denen der Steuerpflichtige die Renten- und die Kapitallebensversicherung abgeschlossen hat, das jeweilige Vertragsangebot des Steuerpflichtigen erst nach dem 10.11.2005 angenommen haben und wenn sich der Steuerpflichtige zudem noch nach dem 10.11.2005 einseitig aus dem abgeschlossenen Risikoversicherungsvertrag lösen konnte, wenn also die unwiderrufliche Bindung des Steuerpflichtigen an das Investment, bezogen auf das Gesamtpaket der Verträge, erst nach dem 10.11.2005 eingetreten ist. |
Sachverhalt
Im Streitfall lagen die Voraussetzungen von § 15b Abs. 2 EStG unstreitig vor, da dem Steuerpflichtigen ein vorgefertigtes Investitionsmodell durch einen von der X-Gruppe beauftragten Finanzberater präsentiert worden war, das er nur noch annehmen musste. Der Berater hatte gegenüber dem Steuerpflichtigen auch u. a. mit Steuerersparnissen geworben. Die Aufnahme von Krediten ‒ und die darauf folgende steuermindernde Geltendmachung der Kreditaufwendungen ‒ war auch Bestandteil des dem Steuerpflichtigen präsentierten vorgefertigten Modells.
Entscheidung
Das FG entschied, dass die Investition des Steuerpflichtigen auch in den zeitlichen Anwendungsbereich von § 15b EStG fiel. Nach § 52 Abs. 33a Satz 1 EStG ist § 15b EStG nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nach dem 10.11.2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10.11.2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. Der Außenvertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die Gesellschaft selbst oder über ein Vertriebsunternehmen mit Außenwirkung an den Markt herangetreten ist (§ 52 Abs. 33a Satz 2 EStG). Dem Beginn des Außenvertriebs stehen der Beschluss von Kapitalerhöhungen und die Reinvestition von Erlösen in neue Projekte gleich (§ 52 Abs. 33a Satz 3 EStG). Besteht das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist § 15b EStG anzuwenden, wenn die Investition nach dem 10.11.2005 rechtsverbindlich getätigt wurde (§ 52 Abs. 33a Satz 4 EStG).
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