§ 4 UStG - Leistungen des Musikers gegen-über dem Orchester können steuerfrei sein
Nach § 4 Nr. 20a S. 2 UStG sind musikalische Leistungen von privaten Orchestern umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie Orchester einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfüllen. Dies erweitert der BFH auch auf einzelne Musiker, sofern diese freiberuflich für ein Orchester tätig werden, für das die erforderliche Bescheinigung vorliegt. Insoweit können diese Künstler zum Teil steuerfreie Leistungen gegenüber dem Orchester und ansonsten steuerpflichtige Tätigkeiten bei anderen Auftritten erbringen.
Mit diesem Tenor revidiert der BFH seine bisherige Auffassung, wonach Leistungen durch Einzelmusiker zwingend steuerpflichtig sind. Nach der EuGH-Rechtsprechung ist nämlich eine unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung von Solisten und Gruppen nicht zu rechtfertigen, sodass auch Leistungen einzelner Orchestermusiker gegenüber ihrem Orchester als kulturelle Dienstleistung anzusehen sind. Insoweit geht das günstigere Gemeinschaftsrecht dem UStG vor, das nach § 4 Nr. 20 UStG keine Steuerbefreiung für Einzelmusiker vorsieht, die als Selbstständige auftreten. Nunmehr sind im Rahmen der Konzertveranstaltungen erbrachte Leistungen der Solisten gegenüber dem Veranstalter ebenso steuerfrei wie die gesamte Konzertveranstaltung. Dabei ist es ausreichend, dass die zuständige Kulturbehörde dem Konzertveranstalter die Bescheinigung erst im Nachhinein erteilt. Insoweit kommt ihr Rückwirkung auf den Zeitraum vor der Erteilung zu.
Hinweis: Aufgrund der Steuerbefreiung muss der Veranstalter bei ausländischen Künstlern keine Umsatzsteuer nach § 13b UStG für die ihm gegenüber erbrachten Leistungen abführen.
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