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  • § 4 UStG – Medizinische Laboranalysen einer GmbH sind steuerfreie ärztliche Leistungen

    Einige Ärzte erbringen über medizinische Analysen und Laboruntersuchungen Heilbehandlungen, die sie im Auftrag behandelnder Ärzte oder deren Laborgemeinschaften ausführen. Diese Leistungen sind auch dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn der Arzt sie in der Rechtsform einer GmbH erbringt und er der alleinige Gesellschafter ist. Mit diesem Urteil verweist der BFH auf die EuGH-Rechtsprechung und Mehrwertsteuer-Richtlinie, wonach diese Leistungen nicht unmittelbar gegenüber Patienten erbracht werden müssen. Die Steuerbefreiung für eine Heilbehandlung gilt grundsätzlich auch für juristische Personen, da ansonsten ein Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Rechtsformneutralität vorliegt. Somit kann eine GmbH steuerbefreite Tätigkeiten im Bereich der Humanmedizin ausführen.  

     

    Einen Verstoß gegen EU-Recht sieht der BFH auch darin, dass in § 4 Nr.14 UStG die Umsätze aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker aufgenommen wurden. Denn der Gesetzgeber muss für alle Kategorien privatrechtlicher Einrichtungen identische Bedingungen aufstellen, wenn sie vergleichbare Leistungen erbringen. Die Vorschrift belässt jedoch Leistungen der Einrichtung eines Laborarztes oder klinischen Chemikers ohne weitere Voraussetzungen steuerfrei, während gemäß § 4 Nr. 16c UStG für vergleichbare Tätigkeiten aller anderen Einrichtungen nur eine eingeschränkte Befreiung gilt. 

     

    Praxishinweis: Nach dem Urteil ist eine richtlinienkonforme Neuregelung wahrscheinlich. Betroffene Ärzte sollten insoweit Steuerfreiheit beantragen. In der Pressemitteilung kritisierte der BFH den Gesetzgeber. Hätte Deutschland die Vorgaben der EG-Richtlinie ordnungsgemäß in das UStG übernommen, wäre das zugrunde liegende aufwendige Verfahren nicht nötig gewesen.