§ 4 UStG - Nachträglich bescheinigte Steuerfreiheit wirkt rückwirkend
Eine für die Umsatzsteuerbefreiung von Unterrichtsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde stellt einen für die Finanzbehörden bindenden Grundlagenbescheid dar. Dies gilt nach dem Urteil des FG Niedersachsen auch noch dann, wenn der Unternehmer die Bescheinigung erst nach Jahrzehnten beantragt und die Umsatzsteuer längst bestandskräftig festgesetzt worden war. Das Finanzamt hatte noch argumentiert, dass der Gedanke des Rechtsfriedens vor der materiellen Rechtsrichtigkeit für den Fall Gültigkeit haben müsse, wenn die Bescheinigung für die Steuerbefreiung wie im Urteilsfall erst 30 Jahre später beantragt und vorgelegt wird.
Die Umsatzsteuerbescheide sind trotz Bestandskraft noch zu ändern, weil die Bescheinigungen als Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 AO Basis für eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO für das Finanzamt bindend sind. Maßgeblich für die rückwirkende Korrektur sind allein die in der Bescheinigung angegebenen Zeiträume. Unerheblich ist dabei, dass ein Antrag auf Steuerbefreiung erst so spät gestellt wird, da der Gesetzgeber insofern keine Fristen vorgesehen hat. Die Änderung hat damit innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids zu erfolgen, da die Festsetzungsfrist so lange gehemmt wird.
Praxishinweis: Um diese Berichtigung alter Bescheide zu verhindern, beträgt die Frist für die Änderung bei Bescheinigungen über die Künstlereigenschaft nach § 4 Nr. 20a UStG durch das Jahressteuergesetz 2010 grundsätzlich nur noch vier Jahre. Das Vorhaben, diese Einschränkung auf Unterrichtsleistungen auszuweiten, wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wieder fallen gelassen.
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