§ 4 UStG – Steuerbefreiung für ähnliche heilberufliche und berufsbildende Tätigkeiten
Die OFD Koblenz hat in zwei Schreiben dargestellt, welche Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung bei ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten sowie bei Bildungsleistungen vorliegen müssen.
Umsatzsteuerbefreiung für ähnliche heilberufliche Tätigkeiten
Die Umsätze aus einer Tätigkeit der in § 4 Nr. 14 UStG nicht ausdrücklich genannten Gesundheitsfachberufe sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche Tätigkeit handelt. Einen Heilberuf kennzeichnet die unmittelbare Arbeit am kranken Menschen zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden. Ein Beruf ist nach A 90 Abs. 1 UStR einem der im Gesetz genannten Katalogberufe ähnlich, wenn die wesentlichen Merkmale des Katalogberufs mit denen des zu beurteilenden Berufs vergleichbar sind. Zu den wesentlichen Merkmalen gehören die Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit, die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der berufsrechtlichen Regelungen.
Das Schreiben verweist auf Fachbiologen und Fachwissenschaftler der Medizin, deren Tätigkeiten als ähnliche heilberufliche Tätigkeiten angesehen werden. Gleichzeitig wird eine Reihe von Berufen aufgeführt, die keine ähnliche heilberufliche Tätigkeit darstellen. Das reicht vom Altenpfleger über den Augenoptiker und Ernährungsberater bis hin zum Heilpädagogen und Musiktherapeuten.
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