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  • § 4 UStG – Steuerfreie Umsätze bei privaten Veranstaltern von Glücksspielen

    Nach § 4 Nr. 9b UStG ist lediglich der Betrieb von Geldspielautomaten in öffentlichen Spielbanken steuerfrei. Nach dem EuGH-Urteil vom 17.2.2005 muss diese Vorschrift nunmehr auch auf alle privaten Anbieter ausgeweitet werden, da die gesetzliche Begrenzung unvereinbar mit der 6. EG-Richtlinie ist. Somit bleiben jetzt auch der Betrieb von Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten sowie veranstaltete Kartenspiele umsatzsteuerfrei, da dieser Vorteil in Deutschland bereits für öffentliche Anbieter gilt. Die Finanzverwaltung hatte die Rechtsprechung des EuGH zunächst nicht angewandt, sondern die Entscheidung des BFH abgewartet. Diese ist nun mit Urteil vom 12.5.2005 gefallen. Hiernach können sich Steuerpflichtige, die Umsätze aus dem Aufstellen von Geldspielautomaten erzielen, auf die Steuerfreiheit berufen.  

     

    Praxishinweis: Damit steht der Abhilfe von Einsprüchen und dem Erlass von Änderungsbescheiden durch die Finanzämter nichts mehr im Wege. Allerdings wendet die Verwaltung die EuGH-Grundsätze nicht auf bestandskräftige Bescheide an. Unternehmer sollten aber in jedem Fall beachten, dass in Folge der Steuerfreiheit insoweit auch keine Vorsteuer mehr abgezogen werden kann und eine Option nach § 9 UStG bei diesen Umsätzen nicht möglich ist. Das kann im Einzelfall negative Auswirkungen haben.  

     

    Fundstellen: 

    BFH 12.5.05, V R 7/02, DStR 05, 1407, DB 05, 1776