§ 4 UStG - Steuerfreiheit bei Behandlungen
§ 4 Nr.14 UStG setzt voraus, dass Tätigkeiten zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen erbracht werden. Hierbei kommt es immer wieder zu Abgrenzungsfragen.
Regelungen bei Schönheitsoperationen
Nach Ansicht von BFH und Verwaltung kommt eine generelle Steuerbefreiung für ästhetisch-plastische Leistungen nicht in Betracht. Das gilt für Leistungen von Chirurgen, Dermatologen, Anästhesisten und Kliniken. Die Steuerpflicht führt dazu, dass Schönheitsoperationen für Patienten teurer werden oder der Arzt auf einen Teil des Gewinns verzichtet. Entscheidendes Kriterium für eine Steuerfreiheit ist, ob die Leistung der Behandlung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dient und ein therapeutisches Ziel hat. Das ist etwa bei Eingriffen wegen psychischer Belastung oder bei Beseitigung von Unfallfolgen der Fall, nicht aber bei rein kosmetischen Behandlungen. Ein Anhaltspunkt ist hierbei die Kostenübernahme durch die Krankenversicherungen.
Als steuerpflichtige Umsätze gelten Fettabsaugung, Faltenbehandlung, Brustanpassungen, Lifting, Nasenkorrekturen, Hautverjüngung, Lippenaufspritzen sowie Dentalkosmetik. Grundsätzlich steht ein therapeutisches Ziel nicht im Vordergrund, wenn es dem Wohlbefinden oder der Schönheit und nicht der Behandlung von Krankheiten dient. Das Vorliegen von Gesundheitsstörung und therapeutischem Zweck muss der ausführende Arzt nachweisen, um die Steuerbefreiung zu erhalten. Zusätzlich bestehen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG wie etwa die Entgeltaufteilung in steuerpflichtige und -freie Umsätze.
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