§ 4 UStG - Steuerfreiheit von Glücksspielen nur bei Chance auf Gewinn
Ein Glücksspiel ist nach der Mehrwertsteuerrichtlinie nur dann anzunehmen, wenn es dem Spieler die Chance auf einen den Einsatz übersteigenden Geldgewinn bietet. Im Umkehrschluss kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass der Betrieb von Unterhaltungsgeräten mit der maximalen Gewinnaussicht auf Rückzahlung des Einsatzes nicht umsatzsteuerfrei bleibt. Hierbei ging es um sogenannte Tokenspiele, bei dem die Möglichkeit eingeräumt wird, entweder seinen Einsatz zurückzugewinnen oder eine Weiterspielmöglichkeit zu erhalten.
Solche Fun-Games fallen nicht unter den bis zum 6.5.2006 geltenden § 4 Nr. 9b UStG, da die Umsätze nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen und der Betreiber keine öffentliche Spielbank ist. Eine Berufung auf EU-Recht führt zu keinem anderen Ergebnis, da hiernach das Glücksspiel mit Geldeinsatz die Einräumung einer Gewinnchance durch den Teilnehmer und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Geräteaufsteller voraussetzt. Beim Tokenspiel kann eine Person jedoch höchstens ihren Einsatz behalten und damit einen Verlust verhindern. Eine Vermögensmehrung ist aber nicht zu erzielen.
Praxishinweis: Seit dem 7.5.2006 sind Glücksspiele von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9b UStG aufgrund der EuGH-Rechtsprechung ohnehin ausgenommen. Der BFH hat jedoch in einem ersten Beschluss Zweifel, ob dies der Mehrwertsteuerrichtlinie widerspricht. Umsatzsteuerfestsetzungen sind daher offenzuhalten. Die Finanzverwaltung lässt Fälle aufgrund einer anhängigen Revision gegen ein Urteil des FG Niedersachsen ruhen und gewährt aufgrund des BFH-Beschlusses Aussetzung der Vollziehung. Dabei ordnen die Finanzämter im Einzelfall Sicherheitsleistungen an.
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