§ 4 UStG - Umsätze bei Heilberufen
Zur Steuerbefreiung der Umsätze aus heilberuflicher Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG sind fünf aktuelle Urteile ergangen, die nachfolgend beschrieben werden.
Laut Finanzgericht Rheinland-Pfalz sind Schönheitsoperationen nicht von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Maßnahmen der Beseitigung subjektiv empfundener Hässlichkeit oder der körperlichen Folgen des natürlichen Alterungsprozesses dienen. § 4 Nr. 14 UStG gilt nur für Eingriffe, die zur Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen geboten sind. Ein dem Alter oder nicht dem gängigen Schönheitsideal entsprechendes Aussehen ist keine Krankheit in diesem Sinne.
Weil die heileurytmische Bewegungstherapie nicht im Leistungskatalog der Krankenkassen enthalten war, sah der BFH mit Urteil vom 11.11.04 die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung als nicht erfüllt an. Hierbei ging es um einen Heileurythmisten, der auf ärztliche Anordnung eine Bewegungstherapie auf anthroposophisch-medizinischer Grundlage anwandte. Es reiche nicht aus, wenn Patienten die gezahlten Vergütungen tatsächlich in 85 v.H. der Fälle von ihrer gesetzlichen Krankenkasse erstattet erhielten. Damit verneinen die Richter die Steuerbefreiung, obwohl die gesetzlichen Kassen seine Leistungen weitaus überwiegend bezahlen. Das reicht aber nicht, wenn es an einer berufsrechtlichen Regelung fehlt und keine entsprechende Zulassung vorliegt. Von einer beruflichen Befähigung ist grundsätzlich erst dann auszugehen, wenn der Selbstständige oder seine Berufsgruppe durch die gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sind oder die Aufnahme seiner Tätigkeiten in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen erfolgt ist.
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