§ 4 UStG - Untervermittlung von Krediten ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei
Die Steuerfreiheit für die Gewährung und Vermittlung von Krediten nach § 4 Nr. 8 UStG liegt nach der Auffassung des BFH und der Finanzverwaltung nur bei direkter Mittlertätigkeit vor. Daher führen Untervermittlungen zur Steuerpflicht. Das Bundesfinanzministerium gewährte aber durch eine Übergangsregelung bis auf Weiteres Steuerfreiheit.
Hiervon weicht der EuGH ab und erkennt die Untervermittlung von Krediten grundsätzlich als umsatzsteuerfrei an. Im Urteilsfall war ein Vermögensberater als Untervertreter eines Finanzvertriebs tätig. Nach Analyse der Finanzsituation seiner Kunden vermittelte er über den Finanzvertrieb Kredite und andere Finanzprodukte. Der Umstand, dass der Untervermittler zunächst die Vermögenssituation der von ihm akquirierten Kunden analysiert, steht der steuerfreien Vermittlung nicht entgegen. Der EuGH sieht die Tätigkeit des Untervertreters als einheitlich an. Die Vermittlung ist die Haupt- und die Beratung grundsätzlich die Nebenleistung, wenn sich die Vermögensberatung darauf beschränkt, dem Kunden bei der Auswahl verschiedener Finanzmarktprodukte zu helfen.
Für die Steuerfreiheit ist es nicht erforderlich, dass ein Vertragsverhältnis zwischen Vermittler und einem der Parteien des Kreditvertrages, zu dessen Abschluss er beigetragen hat, besteht. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass der Untervertreter in unmittelbaren Kontakt mit beiden Vertragsparteien tritt. Er darf seine Arbeit jedoch nicht auf die Übernahme der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit beschränken.Das Urteil hat die Konsequenz, dass der Hauptvertreter vom Untervermittler keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erhält, die er selbst mangels eigener steuerpflichtiger Umsätze an ein Kreditinstitut nicht als Vorsteuer abziehen könnte. Das sorgt insbesondere bei den häufig anzutreffenden mehrstufigen Finanzvertrieben für Entspannung.
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