§ 4 UStG – Untervermittlungsleistung bei Krediten bleibt umsatzsteuerfrei
Die Finanzverwaltung wendet die EuGH-Rechtsprechung zur Kreditvermittlung in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen an, wonach auch ein Untervertreter eine steuerfreie Leistung ausführen kann (s. AStW 07, 549). Denn allein der Umstand, dass ein Vertreter keinen direkten Kontakt zu Darlehensgeber und -nehmer hat und er auch mit beiden Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis steht, schließt eine von der Steuer befreite Vermittlung von Krediten nicht aus. Das gilt für die typischen Untervermittlungen, wenn etwa der Vertreter für einen Finanzvertrieb tätig ist.
An der insoweit abweichenden Rechtsauffassung des BFH und in A 57 Abs. 8 UStR wird nicht mehr festgehalten. Die Steuerbefreiung einer Kreditvermittlung setzt dabei nicht voraus, dass es tatsächlich zur Kreditvergabe gekommen ist. Allerdings führt eine steuerfreie Vermittlung von Krediten nach § 4 Nr. 8 a UStG nur aus, wer
- als Mittelsperson einer Vertragspartei die Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachweist oder
- als Mittelsperson zumindest das Erforderliche dafür tut, damit zwei Parteien eine Kreditvereinbarung treffen können.
Nicht steuerbefreit ist daher, wer lediglich
- einen Teil der mit dem Kredit verbundenen Sacharbeit übernimmt,
- einem anderen Unternehmer Vermittler zuführt und diese betreut oder
- bloße Beratungsleistungen erbringt.
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