§ 4 UStG - Vermietung von Parkraum und Büroflächen ist keine einheitliche Leistung
Die Vermietung von Bürogrundstücken und Pkw-Einstellplätzen kann nicht immer als einheitlicher Umsatz angesehen werden. Die Überlassung der Parkplätze ist vielmehr als selbstständige Hauptleistung einzustufen und damit umsatzsteuerpflichtigt. Nach einem Urteil des FG Niedersachsen stellen beide Vermietungen nur dann einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang dar, wenn der Platz für das Abstellen von Fahrzeugen und das Bürogrundstück Teile ein und desselben Gebäudekomplexes sind und diese beiden Gegenstände von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter vermietet werden. Das ist aber bei großen Gebäudekomplexen oft nicht mehr der Fall, zumal sich hier bereits Büro- und Abstellflächen in unterschiedlichen Verhältnissen zusammensetzen.
Eine Überlassung von Büroflächen erfolgt unabhängig davon, ob für die Nutzer ausreichend Parkplätze in unmittelbarer Nähe vorhanden sind. Da bekanntermaßen Parkraum im Innenstadtbereich einer Stadt knapp ist, wird das Anmieten der Abstellflächen auch für Dritte interessant. Daher gibt es für die Vermietung von Büros und von Parkflächen jeweils einen eigenständigen Markt, sodass kein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang vorliegt. Außerdem kann der Hauseigentümer den Parkraum frei vermieten. Es gibt keine rechtlichen Zwänge zur Überlassung an die Mieter des Bürohauses. Somit ist die Vermietung der Parkflächen als eigenständige und damit zwingend umsatzsteuerpflichtige Leistung zu behandeln.
Diese Sichtweise hat den Vorteil, dass dem Vermieter für die Parkflächen ein Vorsteuerabzug zusteht. Das ist immer dann entscheidend, wenn Büros von Personen angemietet werden, die keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze ausüben, und keine Option nach § 9 UStG möglich ist. Dann kann zumindest der Vorsteueranteil für die Garage abgezogen werden.
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