§ 4 UStG - Vermietung von Standplätzen bleibt auch mit Nebenleistungen steuerfrei
Veranstalter von Wochen- oder Flohmärkten können Stände an die einzelnen Händler selbst dann komplett steuerfrei vermieten, wenn im Entgelt zusätzlich Stromversorgung, Organisation und Endreinigung enthalten sind. Damit revidiert der BFH seine überholte Rechtsprechung aus den 60er Jahren, wonach bei Wochen- und Jahrmärkten sowie ähnlichen Veranstaltungen unter Umständen eine Aufteilung in eine steuerfreie Vermietung und steuerpflichtige Leistungen in Betracht kommt. Allein maßgebend für die Beurteilung ist vielmehr, ob eine einheitliche Leistung vorliegt und ob das Vermietungselement prägend ist.
Wesentliches Element ist in solchen Fällen die Überlassung der Standplätze, während die darüber hinaus erbrachten Angebote nur Nebenleistungen darstellen und damit das Schicksal der Hauptleistung teilen. Daher sind die Leistungen der Veranstalter an die einzelnen Markthändler als steuerfreie Vermietung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12a UStG einzustufen. Dabei folgt der BFH der richtlinienkonformen Auslegung des EuGH. Hiernach gilt als wesentliches Merkmal des Begriffs Vermietung, dass dem Mieter auf bestimmte Zeit das Recht eingeräumt wird, einen Gegenstand wie ein Eigentümer in Besitz zu nehmen.
Diese Entscheidung gilt auch für Sportstätten und generell für die Beurteilung einer steuerfreien Mietleistung. Allein entscheidend ist, ob eine einheitliche Leistung vorliegt und der Vermietungsteil prägend ist. Der Veranstalter solcher Märkte muss die Miete daher nicht mehr in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufteilen. Das erfreut insbesondere private Händler, die keine Vorsteuer aus der Rechnung abziehen können. Aber auch für Unternehmer bringt dies Erleichterungen, die aufgrund einer Barquittung über die Standgebühr mangels ordnungsgemäßer Rechnung keinen Vorsteuerabzug nutzen konnten.
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