§ 4 UStG - Verpflegung bei Seminaren ist grundsätzlich nicht steuerfrei
Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 22a UStG bestimmte Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet werden. Das beinhaltet vorrangig die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- oder Hochschulunterricht, die Aus-, und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung. Nach einem aktuellen Urteil des BFH ist die Bewirtung von Seminarteilnehmern nur bei geringfügigen Verpflegungsleistungen steuerfrei.
Bei der Verpflegung liegt keine mit der Aus- oder Fortbildung eng verbundene Nebenleistung zur steuerfreien Leistung vor. Es handelt sich nämlich um eine Maßnahme, die vorrangig dazu dient, den Komfort und das Wohlbefinden bei der Inanspruchnahme der Bildungsmaßnahme zu steigern. Der einheitliche Seminarpreis ist nach der einfachst möglichen Berechnungsmethode aufzuteilen, auch durch eine Schätzung nach § 162 AO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei Tagesseminaren im Allgemeinen der Verpflegung im Vergleich zum Programm keine her-vorgehobene Bedeutung zukommt. Dies kann es rechtfertigen, den Anteil des Entgelts nach den für die Verpflegung entstandenen Kosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten zu schätzen.
Praxishinweis: Verpflegung ist jedoch nicht generell steuerpflichtig, weil sie bei Tagesseminaren unter bestimmten Voraussetzungen unerlässlich sein kann, beispielsweise die Verpflegung von Arbeitnehmern bei Unternehmensbesprechungen oder wenn es der ordnungsgemäße Sitzungsablauf rechtfertigt, die Bewirtung der an Sitzungen teilnehmenden Arbeitnehmer mit Sandwiches und kalten Gerichten im Sitzungsraum nicht als unternehmensfremd anzusehen. Dementsprechend ist auch die Verpflegung mit kalten oder kleinen Gerichten im Seminarraum bei Kaffeepausen unerlässlich für die Durchführung von ganztägigen Seminaren.
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