§ 4 UStG - Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht von privatem Schulunterricht
Der BFH hat dem EuGH die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist die Erteilung von Schul- und Hochschulunterricht durch einen Privatlehrer nur dann nach der 6. EG-Richtlinie von der Steuer befreit, wenn der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung direkt an die Schüler als Leistungsempfänger erbringt, also von diesen bezahlt wird? Zu klären ist in diesem Zusammenhang, ob es bereits ausreicht, wenn der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung an einer Schule oder Hochschule erbringt.
Nach § 4 Nr. 22a UStG sind ausschließlich Unternehmer wie etwa Volkshochschulen von der Umsatzsteuer befreit, nicht aber die Leistungen natürlicher Personen an diese Unternehmer. Deshalb war es dem BFH auch nicht möglich, die Leistungen des Lehrers nach den nationalen Vorschriften von der Umsatzsteuer zu befreien. Sie könnten aber unter den EU-Begriff des von der Umsatzsteuer befreiten Schul- oder Hochschulunterrichts fallen. Hierunter sind auch Unterrichtsleistungen zu erfassen, die üblicherweise von Volkshochschulen angeboten werden. In diesem Fall ergäbe sich dann die Umsatzsteuerbefreiung unmittelbar aus der 6. EG-Richtlinie.
Selbstständige Lehrer können auch gemäß § 4 Nr. 21 UStG steuerbefreit sein, sofern sie als freie Mitarbeiter an Volkshochschulen unterrichten (A 112a Abs.1 UStR). Das gilt allerdings nur, wenn die Leistung des freien Mitarbeiters einer Volkshochschule in einer Unterrichtstätigkeit im Rahmen festliegender Lehrprogramme und Lehrpläne erfolgt. Die Finanzverwaltung lässt Einsprüche mit Verweis auf das Verfahren vor dem EuGH nach § 363 Abs. 2 AO ruhen, gewährt aber derzeit keine Aussetzung der Vollziehung.
Fundstellen:
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