§ 40 EStG - Einordnung von Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Ein Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kann auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen geleistet werden und damit dem Arbeitgeber die Möglichkeit der Pauschalversteuerung gemäß § 40 Abs. 2 EStG eröffnen. Im vom BFH entschiedenen Urteilsfall erhielten die Beschäftigten im November einen pauschal versteuerten Zuschuss für die Fahrten im Jahr zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dieser Zuschuss wurde auf das freiwillige Weihnachtsgeld angerechnet. Das FA verneinte die Voraussetzungen für eine Lohnsteuerpauschalierung, weil der Zuschuss nicht zusätzlich zum Arbeitslohn, sondern unter Anrechnung auf eine Sonderzuwendung erbracht wurde.
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn sind Zuschüsse dann geleistet, wenn sie zu den Lohnzahlungen hinzukommen. Sie liegen nach Ansicht des BFH auch dann vor, wenn sie statt anderer, freiwillig geleisteter Bezüge erbracht werden. Auf geschuldeten Arbeitslohn muss zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch bestehen. Freiwillige Lohnzahlungen wie das Weihnachtsgeld lassen sich hingegen als nicht geschuldeter Arbeitslohn in pauschal besteuerte Zuschüsse umwandeln. Entscheidend ist nicht der hypothetische Umstand, ob der Arbeitgeber ansonsten das Weihnachtsgeld ausbezahlt hätte, sondern die Frage, ob er die Leistung hätte erbringen müssen.
Der BFH folgt damit nicht der Verwaltungsauffassung in R 3.33 Abs. 5 S. 6 LStR im Zusammenhang mit steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen zur Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern. Hiernach liegt eine zusätzliche Leistung nicht vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung erbracht wird. Nach dem Urteilstenor können die ersatzweise bezahlten Zuschüsse hingegen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und pauschal mit 15 % versteuert werden, soweit Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben.
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