§ 40 EStG - Ermittlung der Kirchensteuer bei der Lohnsteuerpauschalierung
Die Finanzverwaltung hat die Erhebung der Kirchensteuer für ab 2007 gezahlte Arbeitslöhne und sonstige Bezüge neu geregelt. Das betrifft die Lohnsteuerpauschalierung in besonderen Fällen nach § 40 EStG, die Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte nach § 40a EStG sowie bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen nach § 40b EStG. Hier hat der Arbeitgeber für die Ermittlung der Kirchensteuer die Wahl zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren. Diese Wahl hat er sowohl für jede Lohnsteueranmeldung als auch für jede Pauschalierungsvorschrift:
- Bei der Vereinfachungsregel fällt für sämtliche Arbeitnehmer Kirchensteuer an. Dabei ist ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden, da nicht alle Arbeitnehmer Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind. Diese Beträge gehören in der Lohnsteueranmeldung unter Kennzahl 47.
- Bei dem Nachweisverfahren kann der Arbeitgeber insoweit von der Kirchensteuererhebung absehen, wie er nachweisen kann, dass einzelne Arbeitnehmer keiner Religionsgemeinschaft angehören. Für die Übrigen gilt dann der allgemeine Kirchensteuersatz. Diese Nichtzugehörigkeit ist durch die vorzulegende Lohnsteuerkarte nachzuweisen; bei kurzfristiger Beschäftigung reicht eine Erklärung nach einem amtlichen Verwaltungsmuster. Diese Unterlagen des Arbeitnehmers sind als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
Aus Vereinfachungsgründen darf auch die gesamte pauschale Lohnsteuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den kirchensteuerbefreiten Arbeitnehmern aufgeteilt werden. Der auf die kirchensteuerpflichtigen Mitarbeiter entfallende Anteil ist dann die Bemessungsgrundlage für den allgemeinen Kirchensteuersatz.
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