§ 40a EStG - Spargelschälen durch Aushilfskräfte ist keine landwirtschaftliche Arbeit
Nach § 40a Abs. 3 EStG kann der Arbeitgeber bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ausschließlich mit typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 v.H. des Arbeitslohns erheben. Das Schälen von Spargel durch Aushilfskräfte eines landwirtschaftlichen Betriebs zählt aber nicht zu den typisch land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten. Denn es handelt sich dabei nur um eine geringfügige Weiterverarbeitung der eigenen landwirtschaftlichen Urerzeugnisse. Daher verneint der BFH in diesem Fall die ermäßigte pauschale Lohnsteuer von 5 v.H.
Die Sonderregel des § 40a Abs. 3 EStG erfasst nur bestimmte Tätigkeiten von Aushilfskräften, die auf typische land- und forstwirtschaftliche Arbeiten im Rahmen der Produktion beschränkt sind. Die geringfügige Weiterverarbeitung der eigenen Erzeugnisse zählt hingegen nicht mehr zu diesen Aushilfsarbeiten. Der niedrige Pauschsteuersatz für Aushilfskräfte soll den besonderen Verhältnissen in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.
Der BFH verweist darauf, dass die Bearbeitung von Erzeugnissen nicht generell als schädliche Weiterverarbeitung eingestuft wird. So zählt beispielsweise das Waschen, Trocknen und Sortieren von Erntegut regelmäßig noch zu den typischen Tätigkeiten, soweit die Ernte damit erst marktgängig aufbereitet wird. Gleiches gilt für die Verarbeitung von Trauben zu Wein. Produktionsziel des Weinbaus ist nämlich, über die Gewinnung von Trauben Most und Wein zu erzeugen. Daher ist im Weinbau anders als beim Spargel mit der Ernte der Trauben der Prozess der landwirtschaftlichen Produktion noch nicht abgeschlossen.
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