§ 40b EStG - Antragsfrist für die Direktversicherung läuft aus
Ab 2005 bleiben die Beiträge zur Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG erst einmal bis zu jährlich vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei. Hinzu kommt ein weiterer Festbetrag von 1.800 EUR, wenn die Zusage erst ab diesem Jahr erteilt wird. Dafür ist der komplette Rentenbetrag in der Auszahlungsphase nach § 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtig. Die Option zur Kapitalauszahlung ist steuerschädlich.
Wurde die Zusage vor 2005 erteilt, können die Beiträge auch weiterhin nach dem alten Verfahren, also pauschal, versteuert werden. Hierzu müssen Arbeitnehmer allerdings nach § 52 Abs. 6 EStGbis Ende Juni 2005 per Antrag beim Arbeitgeber auf die Steuerfreiheit verzichten. Maßgebender Zeitpunkt der Zusage ist die vertragliche Vereinbarung und nicht die erste Zahlung.
Wird dieser Antrag nicht ausgeübt, gelten die ab diesem Jahr eingezahlten Beiträge bis zur Höhe von 2.496 EUR als steuerfrei und die hierauf entfallenden späteren Rentenleistungen sind in voller Höhe steuerpflichtig. Sofern der Antrag bis Ende Juni eingeht, darf der Arbeitgeber die Steuerfreiheit für bis dahin geleistete Beiträge noch bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung korrigieren.
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