§ 42 AO – Verwaltungsanweisung zur Prüfung von Gestaltungsmissbrauch
Das BMF hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung um eine Regelung zu § 42 AO zum Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten erweitert. Die durch das Jahressteuergesetz 2008 geänderte Fassung gilt ab 2008. Zunächst ist zu prüfen, ob das Einzelsteuergesetz eine Regelung zur Verhinderung von Steuerumgehungen enthält.
- Ist der Tatbestand dieser Regelung erfüllt, bestimmen sich die Rechtsfolgen allein nach dieser Vorschrift, die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 AO müssen dann nicht vorliegen.
- Ist der Tatbestand der Regelung dagegen nicht erfüllt, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob § 42 AO als Generalnorm zur Anwendung kommt. Hiernach liegt ein Missbrauch vor, wenn
- eine rechtliche Gestaltung vorgenommen wird, die den wirtschaftlichen Vorgängen nicht angemessen ist,
- die gewählte Gestaltung beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem Steuervorteil führt,
- der erreichte Steuervorteil gesetzlich nicht vorgesehen ist und
- der Steuerpflichtige für die von ihm gewählte Gestaltung keine außersteuerlichen Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.
Das Bestreben, Steuern zu sparen, macht für sich allein eine Gestaltung noch nicht unangemessen. Eine Gestaltung ist aber dann zu überprüfen, wenn sie ohne Berücksichtigung der beabsichtigten steuerlichen Effekte unwirtschaftlich, umständlich, kompliziert, überflüssig, ineffektiv oder widersinnig erscheint. Indizien für die Unangemessenheit einer Gestaltung sind zum Beispiel:
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