§ 42e EStG Z– Anrufungsauskunft ist für die spätere Steuerfestsetzung nicht bindend
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können beim Betriebsstättenfinanzamt eine Anrufungsauskunft einholen. Die Verbindlichkeit der Auskunft erstreckt sich allerdings nur auf den Lohnsteuerabzug und nicht auf die spätere Veranlagung. Da der Lohnsteuerabzug für Arbeitnehmer nur ein Vorauszahlungsverfahren darstellt, haben in diesem Zusammenhang vom Finanzamt vertretene Rechtsauffassungen nur vorläufigen Charakter. Hieran ist die Finanzverwaltung grundsätzlich im späteren Veranlagungsverfahren nicht gebunden.
Durch die Anrufungsauskunft soll sich nach der BFH-Rechtsprechung keine Besserstellung für Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen Steuerzahlern ergeben. Im nun vom FG Hamburg entschiedenen Fall ging es um eine Abfindung, die das Betriebsstättenfinanzamt für steuerfrei befunden hatte. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Arbeitsplätze lediglich umstrukturiert wurden und daher keine Entlassungsentschädigung vorlag. Bei der Veranlagung wurde die Auszahlung dann als steuerpflichtiger Lohn behandelt. Dies müssen Arbeitnehmer hinnehmen, auch wenn durch die vorherige objektiv unrichtige Auskunft ein Schaden entstanden ist und Arbeitnehmer sich ansonsten gegen das Abfindungsangebot in dieser Höhe entschieden hätten.
Sofern durch die unvorhergesehene Besteuerung ein Schaden entstanden ist, besteht kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Einkommensteuer-Festsetzung. Ein eventueller Schadensersatzanspruch könnte höchstens in einem Verfahren gegen das Betriebsstättenfinanzamt geltend gemacht werden.
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