§ 42e EStG - Für die Anrufungsauskunft gelten die Regeln für Verwaltungsakte
Das BMF setzt jetzt die aktuelle BFH-Rechtsprechung um, wonach die dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer erteilte Anrufungsauskunft nicht nur eine unverbindliche Rechtsauskunft, sondern ein Verwaltungsakt ist (s. AStW 11, 129). Das FA kann diese nur für die Zukunft aufheben oder ändern. Da die Bestimmungen zur Lohnsteueranrufungsauskunft in § 42e EStG keine eigenen Korrekturbestimmungen enthalten, werden § 207 AO zur verbindlichen Zusage anlässlich einer Außenprüfung und der Anwendungserlass hierzu analog angewendet. Die Einordnung als Verwaltungsakt hat darüber hinaus weitere Praxisfolgen:
- Erteilung und Rücknahme der Anrufungsauskunft haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Dabei ist ein Widerruf vom FA zu begründen.
- Eine von vornherein zeitlich befristete Auskunft endet automatisch durch Zeitablauf und nicht durch gesonderten Verwaltungsakt.
- Beruht eine Anrufungsauskunft auf Vorschriften, die sich anschließend ändern, tritt sie außer Kraft.
- Den Antrag können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber stellen, die Anrufungsauskunft wirkt als Verwaltungsakt allerdings nur gegenüber dem Antragsteller. Dabei kann das FA gegenüber dem Arbeitgeber eine für ihn ungünstigen Rechtsstandpunkt einnehmen.
- Die Gegenwehr ist über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren möglich. Allerdings kommt im Falle der Ablehnung keine Aussetzung der Vollziehung in Betracht, da die Anrufungsauskunft kein vollziehbarer Verwaltungsakt ist.
Praxishinweis: Das Wohnsitz-FA des Arbeitnehmers ist nicht an die zuvor getätigten Auskünfte im Rahmen der Veranlagung gebunden, weil die Zusage nur für das Lohnsteuerverfahren gilt.
Fundstellen:
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