§ 44 EStG – Die Vorverlegung des Abführungstermins für die Kapitalertragsteuer i.V.m. Gewinnausschüttungen beachten!
Bis Ende 2004 musste die Kapitalertragsteuer i.V.m. Gewinnausschüttungen bis zum 10.Tag des Folgemonats angemeldet und abgeführt werden. Ab 2005 müssen Kapitalgesellschaften die Steuerabzugsbeträge jedoch zeitgleich mit der Gewinnausschüttung an das Finanzamt abführen. In der Kapitalertragsteuer-Anmeldung 2005 ist deshalb jetzt auch eine Anmeldung der Steuer zu einem bestimmten Datum vorgesehen worden (§ 44 Abs.1 Satz 5 EStG).
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