§ 44 EStG - Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung abführen
Bei der anstehenden alljährlichen Gesellschafterversammlung sollten Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter darauf achten, dass die Kapitalertragsteuer seit 2005 bereits an dem Tag anzumelden und abzuführen ist, an dem die beschlossene Gewinnausschüttung ausbezahlt wird. Bislang blieb hierfür bis zum 10. Tag des Folgemonats Zeit. Für die Anwendung der Neuregelung ist es unerheblich, für welches Jahr eine Ausschüttung erfolgt.
Im Vordruck für die Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist für diese Fälle jetzt ein Datumsfeld vorgesehen. Ist eine Gewinnausschüttung nur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Auszahlung eine Entscheidung gefällt worden ist, gilt als Zuflusszeitpunkt der Tag nach der Beschlussfassung (§ 44 Abs. 2 S. 2 EStG). Um sich einen Freiraum für die Erstellung der Erklärung und das Abführen der Kapitalertragsteuer zu verschaffen, sollte die Kapitalgesellschaft den Tag der Auszahlung im Gewinnverwendungsbeschluss bestimmen.
Eine Besonderheit gibt es bei Gewinnausschüttungen an einen beherrschenden oder alleinigen Gesellschafter. Hier gilt bei einer zahlungsfähigen Kapitalgesellschaft als Zuflusszeitpunkt der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, soweit die Satzung keine bindenden anderweitigen Regelungen enthält.
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