§ 44 EStG - KapESt auf Ausschüttungen ist nicht mehr mit Scheck zahlbar
Bei der anstehenden alljährlichen Gesellschafterversammlung sollten Kapitalgesellschaften und ihre Beteiligten nicht nur darauf achten, dass gemäß § 44 Abs. 1 S. 5 EStG die Kapitalertragsteuer auf beschlossene und auch verdeckte Gewinnausschüttungen seit 2005 bereits an dem Tag anzumelden und abzuführen ist, an dem die Beträge ausbezahlt werden. Nunmehr entfällt auch die bislang übliche Vorgehensweise, der Steueranmeldung einen Scheck über die fällige Summe beizufügen. Denn durch das Jahressteuergesetz 2007 gilt die Zahlung per Scheck nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO erst drei Tage nach Eingang beim Finanzamt als entrichtet (s. AStW 07, 38). Da es hierbei keine Zahlungsschonfrist gibt, kommt es regelmäßig zur verspäteten Zahlung, was Säumniszuschläge nach sich zieht. Dabei sind für die Entstehung der Kapitalertragsteuer grundsätzlich drei unterschiedliche Termine möglich:
- Ist eine Gewinnausschüttung ohne Auszahlungszeitpunkt festgesetzt worden, gilt als Zufluss der Tag nach der Beschlussfassung.
- Beim konkreten Beschluss über den Ausschüttungstermin ist dieser Tag maßgebend. In der Praxis ist das oft der Tag der Gesellschafterversammlung.
- Für beherrschende Gesellschafter gilt bei einer zahlungsfähigen Kapitalgesellschaft als Zufluss der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, unabhängig vom beschlossenen Auszahlungszeitpunkt.
Praxishinweise:
Somit besteht nur bei Gesellschaften mit mehreren Beteiligten die Möglichkeit, durch eine Verlegung des Ausschüttungszeitpunkts Anmeldung und Zahlung der Steuer in die Zukunft zu verlagern. Diesen Freiraum für die Erstellung der Erklärung und das Abführen der Kapitalertragsteuer sollten GmbHs nutzen, indem sie den Tag der Auszahlung im Gewinnverwendungsbeschluss bestimmen und nach vorne verlegen. Damit kann insbesondere bei kleineren Betrieben sichergestellt werden, dass es weder zu einer unpünktlichen Erklärungsabgabe, noch zu einer verspäteten Zahlung kommt. Dann ist sogar weiterhin die Scheckeinreichung zusammen mit der Erklärung drei Tage vor Fälligkeit möglich, ohne dass Verspätungs- und Säumniszuschläge anfallen.
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