§ 45e EStG - Anrechnung der EU-Zinssteuer
Die auf Auslandskonten seit Juli 2005 einbehaltene Quellensteuer aufgrund der EU-Zinsrichtlinie lässt sich in voller Höhe auf die Einkommensteuer des Sparers anrechnen, sofern er auch die entsprechenden Kapitaleinnahmen erklärt. Dies geschieht nach § 14 Abs. 2 Zinsinformationsverordnung (ZIV) und nicht wie bei der ausländischen Quellensteuer auf Dividenden nur begrenzt über § 34c EStG. Der Eintrag ist daher in der Anlage KAP und nicht in der Anlage AUS vorzunehmen. Die Zinssteuer fällt in den drei EU-Mitgliedstaaten Belgien, Luxemburg und Österreich sowie in vielen Drittländern wie der Schweiz oder Liechtenstein an.
Die EU-Quellensteuer muss nicht wie der Zinsabschlag nach vorgeschriebenem oder amtlichem Muster bescheinigt werden. Zur Anrechnung reichen Bescheinigungen wie etwa Erträgnisaufstellungen aus, aus denen sich Name und Anschrift von Bank und Anleger, Kontonummer, Art der Anlage sowie Zahltag ergeben. Zudem muss aus dem Nachweis eindeutig hervorgehen, dass es sich um eine Quellensteuer aufgrund der Zinsrichtlinie und nicht um eine nationale Abgabe wie etwa die Schweizer Verrechnungssteuer handelt.
Praxishinweise: Die Quellensteuer lässt sich vermeiden, wenn der Kunde seine Bank zur Versendung von Kontrollmitteilungen an die Finanzbehörde im Wohnsitzstaat ermächtigt. Der Quellensteuersatz stieg am 1.7.2008 von 15 v.H. auf 20 v.H. und steigt Mitte 2011 auf die Endstufe von 35 v.H. Auch ab 2009 erfolgt die Anrechnung über die Veranlagung, die ausländischen Kapitaleinnahmen werden dann mit dem Abgeltungssatz von 25 v.H. belegt und mit der Quellensteuer verrechnet. Zu beachten ist, dass lediglich bestimmte Zinseinnahmen dem Steuerabzug unterliegen, die steuerpflichtigen Erträge daher in der Regel höher ausfallen. Dies soll nach den Plänen der EU-Kommission aber deutlich ausgeweitet werden.
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