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  • § 45e EStG – Die EU-Zinsrichtlinie

    Am 3.6.2003 hat die EU-Kommission die Zinsrichtlinie 2003/48 EG beschlossen, die ab Juli 2005 ihre Wirkung in 25 EU-Staaten sowie wichtigen Drittstaaten entfaltet. Ins deutsche Recht wurde sie über § 45e EStG in der Zinsinformationsverordnung - kurz ZIV - niedergelegt. Die Zinsrichtlinie hat keine Auswirkung darauf, wie Kapitalerträge im jeweiligen EU-Land zu besteuern sind. Sie befasst sich nur mit Zahlungsbewegungen von EU-Bürgern, die Konten oder Depots jenseits des Heimatlandes besitzen.  

     

    Die ZIV wurde bereits am 26.1.2004 erlassen. Rund ein Jahr später veröffentlicht das BMF hierzu nunmehr ein Einführungsschreiben um die in Kürze anlaufenden Modalitäten zu konkretisieren. Betroffen von der ZIV sind Kreditinstitute in Deutschland, die Konten und Depots von natürlichen Personen mit Wohnsitz in einem anderen EU-Staat führen. Die müssen die Zinszahlungen von diesen Bürgern einmal jährlich an das Bundesamt für Finanzen melden. Von dort aus gelangen die Daten im Wege einer automatischen Auskunftserteilung an den jeweiligen Wohnsitzstaat.  

     

    Der deutsche Zinsbegriff ist in der Regel weiter gefasst als im Ausland. So sind eine Reihe von Finanzinnovationen wie etwa Erträge aus Garantiezertifikate zwar hierzulande Kapitaleinkünfte, nicht jedoch jenseits der Grenze. Damit stehen Ausländer vor dem Problem, ihr heimisches Finanzamt davon zu überzeugen, dass die aus Deutschland bescheinigten Zinsen nicht steuerpflichtig sind. 

     

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