§ 46 EStG - Antragsveranlagung von Arbeitnehmern nach Ablauf der Zweijahresfrist
Der BFH sieht in der zweijährigen Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung bei Arbeitnehmern eine verfassungswidrige Benachteiligung im Vergleich zu den übrigen Steuerzahlern und hat die Frage dem BVerfG vorgelegt (s. AStW 06, 780). Die Verwaltung stellt eine Entscheidung über einen erstmaligen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bis zur Entscheidung des BVerfG zurück. Notwendig ist die formgerechte Abgabe einer Einkommensteuererklärung innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist, was derzeit noch für die Jahre 1999 bis 2004 in Betracht kommt. Diese Anträge lehnt das Finanzamt erst einmal ab. Der gegen den Ablehnungsbescheid eingelegte Einspruch ruht mit Verweis auf die beiden Vorlagebeschlüsse des BFH.
Hat das Finanzamt hingegen einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung bereits bestandskräftig abgelehnt, sollte dennoch erneut die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung beantragt werden. Zwar liegen die Voraussetzungen zur Durchbrechung der materiellen Bestandskraft des ablehnenden Verwaltungsakts in der Regel nicht vor. Ob jedoch ein erneutes Antragsrecht einzuräumen ist, werden die obersten Finanzbehörden erst erörtern, wenn das BVerfG entscheidet, dass die zweijährige Antragsfrist verfassungswidrig ist. Bis dahin werden auch Entscheidungen über entsprechende Anträge nach Bestandskraft bis auf Weiteres zurückgestellt.
Praxishinweis: In entsprechenden Arbeitnehmerfällen sollte erneut ein Antrag gestellt werden, um die Option auf eine nachträgliche Berücksichtigung von Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen, Sonderausgaben oder Verlusten aus anderen Einkunftsarten offenzuhalten.
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