§ 46 EStG - Veranlagung von Arbeitnehmern
Die OFD Münster erläutert die Auswirkungen durch den Wegfall der Zweijahresfrist für die Antragsveranlagung. Der Antrag auf Veranlagung kann generell für ein Kalenderjahr gestellt werden, soweit dem Verjährungsfristen nicht entgegenstehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO keine Anwendung findet, weil diese Regelung ausschließlich Fälle betrifft, in denen eine Person zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist oder das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe aufgefordert hat. Daher gilt die normale Festsetzungsfrist von vier Jahren, die mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, für das der Antrag auf Veranlagung gestellt wird. Ein erstmaliger Antrag für 2005 konnte somit nur bis zum 31.12.2009 gestellt werden. Dieser Verwaltungsauffassung hatte hingegen das FG Köln rechtskräftig widersprochen und die Anlaufhemmung berücksichtigt.
Die ehemalige Fassung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG regelte, dass eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist, wenn die Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfenden Einkünfte mehr als 410 EUR beträgt. Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde gesetzlich klargestellt, dass die Summe der Einkünfte positiv sein muss. Diese Änderung ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden.
Praxishinweis: Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2010 ist geplant, auf die Veranlagung von Arbeitnehmern trotz Eintrag eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte zu verzichten, wenn keine Einkommensteuerschuld entsteht. Dies gilt für alle Arbeitnehmer mit Arbeitslohn bis 10.200 EUR und für Ehegatten bei Arbeitslöhnen bis zu 19.400 EUR. Dabei ist es unerheblich, welcher der beiden Partner die Lohneinkünfte erzielt.
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