§ 46 EStG - Zweijährige Antragsfrist gilt auch nicht bei Verlusten von über 410 EUR
Der BFH hatte jüngst in der zweijährigen Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG eine verfassungswidrige Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Steuerpflichtigen gesehen und daher das BVerfG angerufen (s. AStW 06, 780). Nunmehr hat er zu diesem Thema in zwei weiteren Urteilen entschieden, dass das Finanzamt auch bei negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten von über 410 EUR eine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen hat. Denn der Begriff der Einkünfte umfasst nicht nur die positiven, sondern auch die negativen Einkünfte. Damit sind Verluste und Werbungskostenüberschüsse auch ohne die zeitliche Beschränkung der Ausschlussfrist zu berücksichtigen.
Bei hohen negativen Nebeneinkünften weicht der Lohnsteuerabzug von der richtigen Einkommensteuer ab. Die verfassungsrechtlich gebotene Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit wird damit verfehlt. Daher muss auch bei negativen Einkünften von über 410 EUR eine Veranlagung von Amts wegen erfolgen.
Praxishinweis: Die Wirkung der BFH-Urteile ist allerdings nur begrenzt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 soll § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG über das Jahressteuergesetz 2007 insoweit geändert werden, dass nur noch die positive Summe der Nebeneinkünfte oberhalb von 410 EUR keine Antragsveranlagung voraussetzt. Gleiches gilt für positive Einkünfte und Leistungen ab 411 EUR, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
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