§§ 4f, 9, 9c EStG - Keine abweichende Zuordnung von Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten kann nur derjenige abziehen, der sie getragen hat. Nach Meinung des BFH gibt es keine Möglichkeit oder Wahlrechte für eine abweichende Zuordnung. Das Gericht stellte diesen Grundsatz in dem Fall eines zwar zusammenlebenden, aber nicht verheirateten Elternpaares klar. Die Mutter hatte den Vertrag mit der Kindertagesstätte abgeschlossen und das Entgelt wurde von ihrem Konto abgebucht. Der Vater beanspruchte steuerlich allerdings 2/3 der Betreuungskosten unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungs- oder Vertragswegs. Dabei hatte er der Mutter die Kosten weder in dieser Höhe erstattet, noch waren die Kita-Beiträge von einem Gemeinschaftskonto des Elternpaars abgeflossen.
Der BFH hob hervor, dass die Mutter aufgrund einer eigenen vertraglichen Verpflichtung zahle. Zwar nütze die Unterbringung des Kindes auch dem Ehepartner, der ebenfalls zur Betreuung verpflichtet sei, trotzdem könne sich der Vater nicht auf die Grundsätze zum abgekürzten Zahlungs- oder Vertragsweg berufen.
Bei Abkürzung des Vertragswegs kann der Steuerpflichtige Aufwendungen eines Dritten absetzen. In diesem Fall schließt der Dritte in seinem eigenen Namen einen Vertrag ab und leistet auch selbst die geschuldeten Zahlungen. Im Fall des Vaters geht das allerdings nicht. Die Mutter schließt den Vertrag ja gerade im eigenen Interesse ab. Schließlich entlastet die Kindertagesstätte die Mutter und ermöglicht es ihr, arbeiten zu gehen. Der abgekürzte Vertragsweg würde aber voraussetzen, dass die Betreuungsleistungen wegen der Erwerbstätigkeit des Vaters und nicht der Mutter anfallen. Zudem könnte die abweichende Zurechnung bei Kinderbetreuungsverträgen ohnehin ausgeschlossen sein, weil der BFH dies bei Dauerschuldverhältnissen bisher abgelehnt hat.
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