§ 4f EStG - Anwendungsschreiben zum Ansatz der Kinderbetreuungskosten
Zu den seit Anfang 2006 wie Betriebsausgaben, Werbungskosten oder als Sonderausgaben abzugsfähigen Aufwendungen für die Kinderbetreuung hat das BMF einen Erlass veröffentlicht, der für die meisten Einkommensteuererklärungen noch rechtzeitig kommt. Hiernach sind die Kosten gemäß den §§ 4fund 9 Abs. 5 EStG vorrangig den Einkünften zuzuordnen. Erst dann ist ein Abzug als Sonderausgaben zu prüfen. Anschließend kommt eine Berücksichtigung für eine Haushaltshilfe nach § 33a Abs. 3 EStG oder im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen in Betracht. Der Aufwand bis Ende 2006 kann durch eine einfache Bestätigung etwa von der Tagesmutter nachgewiesen werden. Die Vorlage der gesetzlich geforderten Rechnungen oder der Kontobelege kann dann entfallen.
Unter den Begriff der Betreuung fallen Dienstleistungen in Form von persönlicher Fürsorge für das Kind, wozu neben Kindergarten oder Hort auch Haushaltshilfen sowie die Beaufsichtigung der häuslichen Schulaufgaben gehören. Leistungen durch Angehörige werden bei fremdüblicher Vereinbarung anerkannt, sofern sie nicht ansonsten durch Eltern oder Lebenspartner unentgeltlich erbracht werden oder der Betreuende Anspruch auf Kindergeld hat. Zu den Kosten gehören auch Sachzuwendungen wie Kost und Logis oder Fahrtkostenerstattungen, wenn dies in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt ist. Nicht absetzbar sind Fahrten zur Betreuungsperson, Unterricht für besondere Fähigkeiten, Vereinsmitgliedschaften, die Verpflegung des Kindes und ein Gehaltsverzicht wegen benötigter Betreuungszeit. Gemischte Aufwendungen sind durch Schätzung aufzuteilen, bei Au-pairs mit 50 v.H. und bei Nachmittagsbetreuung in der Schule nach entsprechender Aufschlüsselung der Beiträge.
Abzugsberechtigt ist grundsätzlich nur der Elternteil, der die Aufwendungen trägt und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies auf beide Elternteile zu, kann jeder zwei Drittel der Aufwendungen bis zum halben Höchstbetrag von 4.000 EUR geltend machen. Eine zeitliche Aufteilung erfolgt nicht, sodass auch unregelmäßige Leistungen nicht zu einer zeitanteiligen Kürzung führen. Mit Ausnahme der Übergangsregel für 2006 sind die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung nach umsatzsteuerlichen Vorschriften und eines Zahlungsbelegs nachzuweisen. Als Rechnung gelten auch schriftliche Arbeitsverträge, Gebührenbescheide öffentlicher oder privater Träger bei Kindergarten oder Hort sowie Quittungen mit exakten Angaben über Nebenkosten.
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