· Fachbeitrag · § 10 EStG
Kürzung der abziehbaren Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse?
Kinderbetreuungskosten des Steuerpflichtigen, die nach § 10 EStG als Sonderausgaben abziehbar sind, müssen um erhaltene steuerfreie Kindergarten-Arbeitgeberzuschüsse gekürzt werden. So lautet das aktuelle Urteil des FG Baden-Württemberg. |
Hintergrund
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes als Sonderausgaben abziehbar, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Der Begriff der „Aufwendungen“ in § 10 Abs. 1 EStG ist ebenso wie in § 4 Abs. 4 EStG gleichbedeutend mit dem Begriff der „Ausgaben“. Ausgaben sind im Umkehrschluss zum Begriff der Einnahmen in § 8 Abs. 1 EStG der Abfluss von Gütern, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Das setzt beim Abzugsberechtigten eine Vermögensminderung durch tatsächliche Leistung der Sonderausgaben voraus.
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