§ 4h EStG – Zinsschranke wirkt sich besonders negativ bei der GmbH aus
Im Rahmen der Unternehmensteuerreform ist ein negativer Zinssaldo ab dem kommenden Jahr nur noch bis zu 30 v.H. des Gewinns vor Zinsen, AfA und Steuern voll abzugsfähig. Diese neue Vorschrift des § 4h EStG tangiert mittelständische Unternehmer und Freiberufler nicht, da sie über die Freigrenze von 1 Mio. EUR sowie eine Konzernklausel ausgeschlossen sind.
Anders sieht es hingegen für die GmbH aus. Hier kommt die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs bereits dann gemäß § 8a Abs. 2 KStG zum Ansatz, wenn ein Gesellschafter oder eine nahestehende Person zu mehr als 25 v.H. beteiligt ist und an diesen mehr als 10 v.H. des Zinssaldos bezahlt werden. Dafür entfällt die bisherige Gesellschafter-Fremdfinanzierung, die allerdings nur bei höheren Beträgen zum Einsatz kommt.
Sofern die neue Zinsschranke ab 2008 greift, erhöht der nicht abzugsfähige Teil der Finanzierungsaufwendungen erst einmal die Bemessungsgrundlage für die Körperschaft- und die Gewerbesteuer und wird in die Folgejahre vorgetragen. Die Betriebsausgaben wirken sich dann mit zeitlicher Verzögerung aus, sofern der Zinssaldo in der Zukunft unter 30 v.H. des Gewinns liegt. Der Vortrag soll jedoch bei Aufgabe, Übertragung oder Umwandlung des Betriebs untergehen.
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