§ 5 EigZulG - Details zur Ermittlung der Einkunftsgrenze bei der Eigenheimzulage
Seit 1.Januar 2004 gelten für die Berechnung der Einkunftsgrenze nach § 5 EigZulG folgende geänderte Vorschriften:
- Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage jetzt ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem die Summe der positiven Einkünfte des Erstjahrs zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahrs bis zu 70.000 Euro beträgt.
- Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen, können die Eigenheimzulage ab dem Jahr in Anspruch nehmen, in dem die Summe der positiven Einkünfte der Eheleute im Erstjahr zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte der Eheleute des vorangegangenen Jahrs 140.000 Euro nicht übersteigt.
- Für jedes Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kinderzulage vorliegen, erhöhen sich die o.g. Beträge um 30.000 Euro, bei Miteigentümern jedoch nur um 15.000 Euro für jeden Anspruchsberechtigten.
Aufgrund eines BMF-Schreibens vom 21.Dezember 2004 muss bei der Überprüfung der Einkunftsgrenze, bei der jetzt die Summe der positiven Einkünfte (und nicht mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte) maßgebend ist, wie folgt vorgegangen werden:
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