§ 5 ErbStG - Ende und Neubeginn der Zugewinngemeinschaft ist kein Missbrauch
Gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG ist der Ausgleich eines Zugewinns zu Lebzeiten steuerfrei, sofern es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt. Die Steuerfreiheit gilt nach Ansicht des BFH auch dann, wenn ein Ehepaar die Zugewinngemeinschaft unmittelbar nach Beendigung wieder neu begründet. Dies stellt selbst dann keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn in einem Notarvertrag Aufhebung und gleichzeitige Neubegründung vereinbart werden, dazwischen lediglich ein Tag liegt und die Ausgleichsforderung bis zum Tod des Verpflichteten gestundet wird.
Diese steuerlich erfreuliche Sichtweise geht von den zivilrechtlichen Grundsätzen aus, wonach eine Zugewinngemeinschaft auch bei Fortbestand der Ehe jederzeit beendet und auch rückwirkend vereinbart werden kann. Grenzen sind bei dieser so genannten Güterstandsschaukel erst dort zu ziehen, wo sie einem Ehepartner eine überhöhte Ausgleichsforderung verschafft. Ansonsten wird die vertragliche Vereinbarung anerkannt und führt nicht zum Gestaltungsmissbrauch, da das ErbStG keinen zeitlichen Abstand zwischen Auflösung und Neubegründung fordert.
Praxishinweis: Der steuerfreie Übertrag auf den Ehegatten kann auch genutzt werden, um im Anschluss Vermögen auf Kinder zu übertragen. Dann können Freibetrag und geringe Progression von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass die Ermittlung des Zugewinnausgleichs transparent berechnet und auch durchgeführt wird. Diese Aufstellung stellt dann das Anfangsvermögen für die neue Zugewinngemeinschaft dar.
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