§ 5 ErbStG - Rückwirkend vereinbarte Zugewinngemeinschaft gilt jetzt auch steuerlich
Vereinbaren Eheleute bei der Eheschließung Gütertrennung, und heben sie diesen Güterstand später rückwirkend auf und vereinbaren, dass von Anfang an der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten soll, ist diese zivilrechtlich zulässige rückwirkende Vereinbarung auch erbschaftsteuerrechtlich anzuerkennen. Das gilt immer dann, wenn sie dem Ehegatten im Todesfall des anderen keine überhöhte Ausgleichsforderung verschafft. Die Zugewinnausgleichsforderung unterliegt in diesem Fall nicht der Erbschaftsteuer. Mit dieser Entscheidung widerspricht das FG Düsseldorf der Auffassung der Finanzverwaltung in R 12 Abs. 2 S. 2 ErbStR.
Zuvor hatte bereits der BFH die Berücksichtigung der bürgerlich-rechtlichen Gestaltungsfreiheit beim ehelichen Güterrecht auch im Erbschaftsteuerrecht anerkannt. Hierbei wird die Grenze der Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn einem Ehepartner eine überhöhte Ausgleichsforderung verschafft wird, die über den Rahmen einer güterrechtlichen Vereinbarung hinausgeht. Hierzu zählt aber nicht die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft zum Beginn der Ehe. Die Finanzverwaltung erkennt die geänderten Grundsätze an und wird die Richtlinien insoweit bei nächster Gelegenheit überarbeiten.
Praxishinweis: Die neue Sichtweise lässt sich insbesondere dann optimal verwenden, wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe wird oder seine Erbschaft ausschlägt. Die hiernach mögliche Ausgleichsforderung gilt in voller Höhe nicht als steuerpflichtiger Erwerb. Unter diesem Aspekt ist es ratsam, wenn Ehepaare mit Gütertrennung noch rückwirkend eine Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Ganz besonders vorteilhaft wirkt sich dies bei eingetragenen Lebenspartnerschaften aus.
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