§ 5 EStG - Aktivierung von Ansprüchen
In der Handels- und Steuerbilanz sind Forderungen auszuweisen, deren wesentliche wirtschaftliche Ursachen für die Entstehung im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind, wenn mit dem Anspruch fest zu rechnen ist. Dabei ist es bedeutungslos, ob sie am Bilanzstichtag noch abgerechnet werden müssen. Erhebt ein gewerblicher Makler gegen eine Versicherungsgesellschaft eine Forderung auf Zahlung von Rückprämien bei günstigem Schadensverlauf in seinem Vertragsbestand, muss er diese nach Auffassung des BFH bereits gewinnerhöhend aktivieren. Denn der hierfür wesentliche wirtschaftliche Grund, nämlich der Anspruch wegen seiner errechneten Gesamtschadensquote, wurde im abgelaufenen Jahr gesetzt.
Nach § 5 Abs. 1 EStG sind Forderungen auszuweisen, wenn der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann. In diesem Zusammenhang ist es dann für die Gewinnrealisierung ohne Bedeutung, ob er am Bilanzstichtag bereits die Rechnung an die Versicherung erteilt hatte, die Ansprüche noch abrechnen muss oder ob der Zeitpunkt der Fälligkeit erst nach dem Bilanzstichtag liegt. Die hauptsächliche wirtschaftliche Ursache für das Entstehen des Anspruchs auf Rückprämien liegt darin, dass die Gesamtschadensquote aus dem vermittelten Bestand einen vertraglich festgelegten Wert nicht überschritten hatte und der Eintritt dieser Bedingung zum Ablauf des Bilanzstichtags objektiv feststeht. Dabei ist es in der Praxis üblich und unschädlich für die Aktivierung, dass die entsprechende Abrechnung erst nach dem Jahreswechsel erstellt wird.
Ähnlich hatte der BFH zu Ansprüchen aus Urheberrechten gegen die GEMA entschieden. Diese sind bereits in dem Jahr zu aktivieren, in dem die Aufführung eines urheberrechtlich geschützten Werkes stattfindet.
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