§ 5 EStG - Auch bei vereinbartem Rangrücktritt ist die Verbindlichkeit zu passivieren
Das BMF hat sich aktuell zur Passivierung von Verbindlichkeiten mit Rangrücktrittsvereinbarungen geäußert:
Bei einem einfachen Rangrücktritt erfolgt die Rückzahlung aus zukünftigen Gewinnen, Liquidationsüberschüssen oder freiem Vermögen, auf Basis einer Nachrangigkeit. Bei einem qualifizierten Rangrücktritt wird die Forderung erst nach Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger erfüllt.
Grundsätzlich ist eine Verbindlichkeit nicht zu passivieren, wenn mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist und die Verpflichtung keine wirtschaftliche Belastung mehr darstellt. Das ist aber bei fehlender Tilgung mangels ausreichenden Vermögens noch nicht der Fall. Auch bei einem einfachen oder qualifizierten Rangrücktritt durch den Gläubiger erlischt die Verbindlichkeit im Gegensatz zum Forderungsverzicht nicht. Sie wird weiterhin geschuldet, stellt somit eine wirtschaftliche Belastung dar und ist in der Bilanz auszuweisen.
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